Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der AMMOTION GmbH (nachfolgend „AMMOTION“) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, AMMOTION stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen AMMOTION und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung von AMMOTION maßgebend.
Die Parteien vereinbaren einzelvertraglich bzw. schriftlich die Details im Hinblick auf die Beratungsleistung von AMMOTION, Honorar und sonstige Kriterien, die bei der Beratung relevant sind. Mündliche Nebenabreden zwischen den Vertragsparteien finden allein dann Geltung, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verpflichtet sich, AMMOTION alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten oder Informationen – beispielsweise Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile oder Informationen zur Unternehmensstruktur zur Verfügung zu stellen. Die abschließende Prüfung der Eignung des Kandidaten insbesondere die Prüfung von Referenzen, Zeugnissen und anderen Qualifikationen obliegt dem Kunden. Ferner verpflichtet dieser sich, AMMOTION unverzüglich (spätestens 14 Kalendertage) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn zwischen ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von AMMOTION vermittelten Bewerber ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Kunde wird AMMOTION über die mit dem Kandidaten getroffene Vergütungsregelung schriftlich Auskunft erteilen.
Wurde zwischen dem Kunden und AMMOTION keine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen und schließt der Kunde mit einem von AMMOTION vorgeschlagenen Kandidaten einen Vertrag zur Festeinstellung oder für ein anderes Beschäftigungsverhältnis ab, beträgt das Honorar 1/3 des im Vertrag mit dem vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten jährlichen Bruttogehalts. Das jährliche Bruttogehalt berechnet sich aus sämtlichen Vergütungsbestandteilen. Insbesondere zählen hierzu die erfolgsunabhängigen sowie die erfolgsabhängigen Bestandteile. Bemessungsgrundlage ist das zu erwartende Bruttojahresgehalt innerhalb der ersten 12 Monate bei 100%iger Zielerreichung des Kandidaten. Bei anderen Vertragsverhältnissen als Verträgen zur Festanstellung berechnet sich das Bruttogehalt anhand der normalerweise zu erwartenden oder üblichen Vergütung. Der Anspruch auf das Honorar entsteht auch dann,
1) wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten, nachdem AMMOTION ihn dem Kunden vorgeschlagen hat, einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen abschließt.
2) wenn der Kunde einen Kandidaten zunächst ablehnt oder der Kandidat sich gegen den Vertragsschluss mit dem Kunden entscheidet, dann aber innerhalb von 12 Monaten nach der Präsentation dennoch ein Vertrag zwischen Kunde und dem Kandidaten zustande kommt!
Der Honoraranspruch entsteht unabhängig davon, ob AMMOTION eine schriftliche Bestätigung zur Zusendung von Unterlagen, Vorstellung oder Herstellung eines Kontakts durch den Kunden vorlag.
Wenn nicht anders vereinbart werden bei vorzeitigem Projektende oder Abbruch eines Projektes seitens des Klienten oder sonstigem unerwarteten Projektende 50% der nächst folgenden Honorarstufe berechnet.
Die Rechnungen sind mit Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Die in den Rechnungen aufgeführten Honorare bzw. Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kündigt ein von AMMOTION für eine Festeinstellung beim Kunden vorgestellter und von diesem eingestellter Kandidat oder kündigt der Kunde einem solchen Kandidaten innerhalb von sechs Monaten nach Arbeitsantritt, wird AMMOTION sich bemühen, einen Ersatz für die vertraglich vereinbarte Position zu finden. Eine Gewähr für die erfolgreiche Vermittlung eines Ersatzkandidaten kann AMMOTION nicht geben. AMMOTION verpflichtet sich, die Ersatzbemühungen auch vorzunehmen, wenn der vermittelte Kandidat das Arbeitsverhältnis nicht antreten sollte. Diese Ersatzbemühungen werden von AMMOTION für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Kündigung vorgenommen.
Mündet die proaktive Vorstellung eines Kandidaten ohne schriftlichen Einzelvertrag in einem Vertragsverhältnis zwischen Kandidat und Kunde oder einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, leistet AMMOTION keine Ersatzbemühungen.
AMMOTION verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen über AMMOTION verpflichtet.
AMMOTION schließt jede Haftung für Schäden des Kunden aus. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind sowohl die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn diese Schäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AMMOTION oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, als auch die Haftung für sonstige Schäden, wenn diese auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens AMMOTION oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. AMMOTION übernimmt keine Garantie für die Eignung der vermittelten Kandidaten. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die dem Kunden gemäß Ziffer 2 obliegt.
Sollte der Auftraggeber sich von einem unserer Kandidaten, aus im Verhalten oder in der Person des Kandidaten liegenden Gründen, innerhalb der ersten 6 Monate wieder trennen müssen, so werden wir für die Suche eines Kandidaten für die vakante Position (keine Änderung des Suchprofils gegenüber dem Briefingprotokoll) erneut tätig, ohne Anrechnung eines Honorars. Es werden dann lediglich die Sach- und Kommunikationskostenpauschale, die Online-Anzeigekosten sowie Berater- und Kandidatenspesen nach Anfall in effektiver Höhe berechnet. Dies gilt allerdings nur für den oder die Kandidaten, für den/die wir den in diesem Angebot beschriebenen dedizierten Auftrag hatten. Diese Garantievereinbarung gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen eine Kündigung oder sonstige Beendigung auf einer Vertragsverletzung des Auftraggebers beruht, bzw. wenn der Auftraggeber die bei Auftragserteilung für den gesuchten Kandidaten in Aussicht gestellten Vertragskonditionen später zu dessen Nachteil verändert hat.
Die Garantie gilt auch nicht bei einem „Active Sourcing“ Projekt oder einer rein anzeigen-gestützten Suche, weil hier eine persönliche Qualifikation der Kandidaten nicht Teil unserer Dienstleistung ist.
Wenn kein Ersatzkandidat innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden des Kandidaten gefunden werden kann, so betrachten wir das Projekt als abgeschlossen.
Mitwirkungsklausel Für einen erfolgreichen Projektverlauf ist die Mitwirkung und kurze Reaktionszeit seitens des Klienten wichtig. Dies beinhaltet ein zeitnahes Feedback vorgestellter Kandidaten und schnellstmögliche Einladung interessanter Kandidaten zu einem Interview. Sollten diese Mitwirkungspflichten verletzt werden, so kann das Projekt seitens AMMOTION vorzeitig beendet werden und das Resthonorar wird fällig. Das Projekt kann insbesondere dann von AMMOTION als abgeschlossen betrachtet werden, wenn AMMOTION innerhalb von 4 Wochen trotz Nachfragen kein Feedback zur weiteren Vorgehensweise bekommt. Dieses Zeitfenster gilt in gleichem Maß auch bei dem Mitwirken des Kandidaten bei inversen Headhunting Projekten.
Auf Verträge zwischen AMMOTION und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Erfüllung ergeben, ist Dresden. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.